Kommentar zur Einführung der ePrivacy-Verordnung ePVO: Änderungen beim Datenschutz

Stuhr, Starnberg, 17. Dez. 2019 - Die geplante ePrivacy-Verordnung sollte ursprünglich 2018 zusammen mit der DSGVO in Kraft treten; neuer Vorschlag nun für 2020 geplant...

Zum Hintergrund: Ende November 2019 trat das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ in Kraft. Damit justierte die Bundesregierung erneut das im letzten Jahr verabschiedete Bundesdatenschutzgesetz nach, das an die Anforderungen der EU angepasst wurde. (1) Unter anderem besteht nunmehr eine Pflicht der Unternehmen zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Mitarbeitern. Vorher galt diese Vorgabe schon ab einer Größe von zehn Mitarbeitern. Mit dem Anpassungsgesetz wurden weitere Änderungen vorgenommen, bei denen es sich teilweise nur um gewisse Umformulierungen – beispielsweise die Nutzung des Wortes ‚Verarbeitung‘ anstelle von ‚Verwendung‘ – handelt.

Datenschutz in der elektronischen Kommunikation

Bei der ePrivacy-Verordnung, kurz ePVO, handelt es sich um eine Ergänzung der DSGVO, die beispielsweise die Datenverarbeitung im Internet deutlicher regeln soll. Sie löst die E-Privacy-Richtlinie ab, die der deutsche Staat bisher größtenteils im Telemedien- und im Telekommunikationsgesetz umsetzte. Die ePVO soll zukünftig also regeln, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen aus dem Telekommunikationssektor Daten speichern dürfen und welche Informationspflichten über Sicherheitsrisiken gegenüber dem Endnutzer bestehen. Ebenso wie die DSGVO regelt die ePVO zukünftig dann auch die Aufgaben der Aufsichtsbehörden und sieht Sanktionen für Unternehmen vor, die den Vorgaben der Verordnung nicht nachkommen.


(1) Anmerkung/Quelle: Neu­konzep­tion des Bundes­daten­schutz­gesetzes

Mit dem Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungs­gesetz EU wird das Bundes­daten­schutz­gesetz BDSG an die Vorgaben des europäischen Daten­schutz­rechts angepasst.

Externer Link > http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/


Recht auf „Vergessenwerden“

Die Verordnung regelt beispielsweise, dass Unternehmen persönliche Daten wie Adresse und Telefonnummer nur noch dann in Telefonbücher eintragen dürfen, wenn Besitzer ausdrücklich zustimmen. Ebenfalls bestimmt die Verordnung das Recht der Endnutzer auf das „Vergessenwerden“. Die Verordnung ermöglicht EU-Bürgern so, bereits erteilte Einwilligungen zur Speicherung personenbezogener Daten alle sechs Monate zu widerrufen. Das Recht auf Vergessenwerden gibt es bereits in der DSGVO. Es soll nun in der ePVO für die speziellen Bereiche der Telekommunikation genauer geregelt werden. Unternehmen müssen Datenbanken deshalb so anlegen, dass sich jederzeit einzelne Einträge entfernen lassen. Als EU-Verordnung gilt die geplante ePVO direkt ab ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU.

Kommentar (in Auszügen) Haye Hösel, Geschäftsführer und Gründer der HUBIT Datenschutz GmbH & Co. KG.: "Es sind noch weitere Anpassungen geplant, über deren Details bisher wenig bekannt ist. Doch es steht fest: Der Datenschutz bleibt weiter im Fokus. Dies zeigt sich auch in der für 2020 geplanten Einführung der ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich 2018 zusammen mit der DSGVO in Kraft treten sollte. Da jedoch ein neuer Vorschlag für die Verordnung ausgearbeitet werden muss, verzögert sich die Einführung möglicherweise weiter“.


Querverweis zum Thema: