München, 1. Okt. 2010 - Am 3. Februar 2011 wird der BGH die Entscheidung zur Frage, ob der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist, verkünden...
Diesen Verkündungstermin legte der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2010 fest (Az. I ZR 129/08).
Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München. usedSoft ist auf den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen spezialisiert – Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft. Die Software selbst müssen sich die Kunden von usedSoft jedoch anderweitig beschaffen, also kopieren, denn diese erhalten sie nicht von usedSoft. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München entschieden, dass dieser Lizenzhandel eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt und damit ein Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2007 bestätigt.
Bis zur Verkündung der Entscheidung sind laut Mitteilung der Firma Oracle die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte weiterhin maßgebend... "nämlich das Urteil des OLG München vom 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) sowie die Entscheidungen des OLG Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 15/09) und vom 22. Juni 2010 (Az. 11 U 13/10) und des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Az. I-20 U 247/08), die sich der Auffassung des OLG München in vollem Umfang anschlossen. Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder mit rechtmäßig selbst hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern rechtswidrig". Bislang hat sich nach vorliegenden Informationen kein Oberlandesgericht für eine Zulassung des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen ausgesprochen.
Quellen: Pressemitteilung der Firma Oracle vom 01/10/2010 - 08:37